Zürich, 9. August 2013
ZKB: Kapital sichern,
Geschäftsrisiko begrenzen,
Steuerstreit lösen.
Steuerstreit beilegen
Die ZKB hat nie Geschäftstellen in den USA unterhalten. Das heisst jedoch nicht, dass man keine Geschäfte mit Menschen gemacht hätte, die in den USA steuerpflichtig wären. Z.B. wird in den USA schon steuerpflichtig, wer dort einst ein Austauschsemester absolvierte, was vielen Betroffenen nicht einmal bewusst wäre und wovon deren Banken oft kaum Kenntnisse haben können. Logisch, dass sich unter solchen Personen auch welche befanden, die ihre Pflichten vor dem amerikanischen Staat nicht erfüllten. Absichtlich ebenso wie unbewusst. Dieses Problem ist aufzuarbeiten.
Die ZKB pflegt eine kooperative Zusammenarbeit mit den amerikanischen Behörden. Sie selber ist keiner Straftat angeklagt. Aber es wäre illusorisch anzunehmen, es wären nie Fehler gemacht worden. Für Fehler ist gerade zu stehen. Denkbare Ablasszahlungen der ZKB bewegen sich in einem Rahmen, der wohl keine Gefahr für Bank oder Staatsgarantie darstellt. In der Aufsichtskommission über die ZKB wurden uns Szenarien und Zahlen dazu aufgezeigt, sie können jedoch während die Verfahren andauern nicht verbreitet werden, weshalb in den Medien immer wieder Fantasiebeträge erscheinen.
Damit die kooperative Strategie der ZKB fortgesetzt und ein baldiger Abschluss erwirkt werden kann, braucht es eine gesetzliche Grundlage für die Auslieferung der letzten geforderten Bankdaten. Die von eidgenössischen Räten gehörte Aufforderung an die Banken, Daten ohne Gesetzesgrundlage den USA zu liefern und danach wegen dem dazu nötigen Bruch von Schweizer Recht hier vor Gericht Rechenschaft abzulegen, ist ein gefährliches Spiel: Strafrechtliche Unbescholtenheit ist ein Gewährserfordernis für Bankleitungen. Die Verurteilung einer Bankleitung würde das Risiko erzeugen, dass der Bank die Lizenz entzogen werden könnte. Das kann nicht im Interesse eines Kantons mit gewichtigem Finanzplatz sein. Abgesehen davon, dass es merkwürdig ist wenn der Gesetzgeber zum Bruch von Gesetzen aufruft.
Rahmen für das Dotationskapital erhöhen
Die ZKB muss in der Hand des Kantons bleiben. Weil ich andere Miteigentümerschaften an der Bank des Zürcher Volkes ablehne, muss der Rahmen des maximal zu beziehenden Dotationskapitals, das der Kanton zur Verfügung stellen würde, erhöht werden. Der Grund liegt darin, dass für die Zukunft trotz schärferer Eigenkapitalvorschriften ein Puffer bestehen bleiben muss, sollte einmal kein operativer Gewinn der Bank zur Verfügung stehen, um das Eigenkapital (EK) aus der Bank selber anzuheben. Und wachsen muss das EK, so lange nur schon die bestehende Zürcher Kundschaft mehr Bankdienstleistungen beansprucht.
Die Alternative wäre, EK an den Kapitalmärkten aufzunehmen. Private Eigenkapitalgebende würden selbstverständlich ihre Begehrlichkeiten anmelden, was logischerweise zu mehr Risiken und/oder zu weniger Gewinnanteilen für Kanton und Gemeinden führt. Die ZKB jedoch soll nicht aus Gewinnoptimierungsgründen alles anbieten, wofür sich eine Nachfrage finden lässt. Sie soll konsequent nachhaltigen Grundsätzen nachleben in all ihren Tätigkeiten. Hochspekulative Tätigkeiten sind zu unterlassen. Private Miteigentümerschaften jedoch zwingen zur Gewinnoptimierung und damit zu Geschäften, die eine reine Staatsbank getrost unterlassen kann.
Die ZKB muss strikte einer Weissgeldstrategie nachleben. Instrumente zur Steuerumgehung anzubieten widerspräche dem Interesse des Kantons Zürich als Eigner der Bank und ist daher zu unterlassen.
Schranken für ausserkantonales Geschäft
Rund die Hälfte unseres Brutto-Inlandproduktes wird mit Auslandbezug erwirtschaftet. Kantonsgrenzen sind selbst für KMU keine Grenzen ihrer Tätigkeiten mehr. Die Zürcher Wirtschaft braucht eine Bank, die sie auch bei grenzüberschreitendem Geschäft begleiten kann. Eine Beschränkung der Banktätigkeit auf den Kanton wäre völlig realitätsfern. Es muss möglich bleiben, dass die ZKB auch ausserhalb der Kantonsgrenzen präsent sein darf, wo dies im Dienste ihrer hiesigen Kundschaft liegt und wenn es geeignet ist, Zweckartikel und Leistungsauftrag zu fördern. Allerdings sollen Niederlassungen ausserhalb des Raumes Zürich nicht den besonderen Schutz der Staatsgarantie geniessen. Diese ist auf Zürcher Geschäftstellen zu beschränken. Das kann einfach sicher gestellt werden, indem ausserhalb des Wirtschaftsraumes Zürich physische Präsenzen der ZKB nur über rechtlich eigenständige Tochtergesellschaften möglich sein sollen. Für Tochterfirmen gibt es keine Staatsgarantie. Sie können im Notfall liquidiert werden, ohne dass mehr als das eingesetzte Kapital verloren ginge. So ist das bis heute. Dieses Korsett zum Einschnüren der ausserkantonalen Tätigkeit ist wirkungsvoll. Es soll erhalten bleiben.
Teilweise absurde, teils kreative Ideen von in Panik, Profilierungssucht oder Schaumschlägerei verfallenen Bundeshauspolitikern sind in der laufenden Revision des Zürcher Kantonalbankgesetzes als Inputs nicht unwillkommen, sie zeugen jedoch in der Praxis oft mehr von erschreckend begrenztem Fachwissen um die Besonderheiten der ZKB selbst sogenannter Bankenexperten.